Freiheit für Rita-Marlene in Cottbus

Freiheit für gesunde 12 J. Schülerin, gesunde, talentierte Kind Rita-Marlene L.


Angestellte (Cli­que?) bei Behörden in Cottbus, haben gesunde Kind und gute Schülerin aus Wohngruppe, Karl -Str.(überfordert?), aus Carl Blechen Schule ins psychiatrische Klinikum in Lübben gesendet.

Droht gleiche Schicksal Allen Kinder in Cottbus, auch in Inklusion Schulen in Cottbus?


Zuerst weggenommen von Mutter ins Wohngruppe für 6000 Euro monatlich. Jetzt für 9-10.000 Euro monatlich plus Krankenkasse. Unter falsche Angaben. Wer hat Gewinne aus solche Vorgehensweisen?

Bitte , Beistand Frau M, Sozialarbeiterin, Frau H, Richterin H.aufwachen.


Wer sind Führungskräfte in Klinikum Lübben oder bei Behörden in Cottbus?


Haben wir Apartheid schon in Cottbus? Gegen Deutschland und deutsche Kinder? Haben wir wieder diesmal Wiederholung Geschichte in Cottbus?


Müssen Kinder aus der Ukraine, jüdische Kinder Angst haben von Verfolgung?


Polizei hat Vater gedroht, wenn er schreibt Anträge an Richterin Heinrich,wird verhaftet (4 Polizisten mit Waffenbereitschaft).
Vater ist Komponist, mit über 700 Werken und Musiker. Betreut seit 10 J.Ritas Bruder Alex, welche nach Ärzte Fehler bei Entbindung, braucht Hilfe. Auch manchmal Rollstuhl. Schluss mit Polizei Drohungen Liebe Richterin , AG Cottbus.Lieber Polizisten. Artikel 2,3,5 und  8 
Grundgesetz+ §323c StGB+ § 839 BGB,  § 35 StGB  ,Art. 34 GG Die Hilfeleistung in einer Notlage ist an und für sich eine ethisch-moralische Verpflichtung, die der Gesetzgeber auch strafrechtlich und zivilrechtlich formuliert hat. Versucht eine Person in einer Notlage nach bestem Wissen und Gewissen zu helfen, kann das für denjenigen weder straf- noch zivilrechtliche Auswirkungen haben, auch wenn die Hilfeleistung nur suboptimal ver § 839 BGB,  § 35 StGB  ,Art. 34 GG . Die Hilfeleistung in einer Notlage ist an und für sich eine ethisch-moralische Verpflichtung, die der Gesetzgeber auch strafrechtlich und zivilrechtlich formuliert hat. Versucht eine Person in einer Notlage nach bestem Wissen und Gewissen zu helfen, kann das für denjenigen weder straf- noch zivilrechtliche Auswirkungen haben, auch wenn die Hilfeleistung nur suboptimal verläuft. 

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